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Kann ich die Abrechnung überprüfen lassen, obwohl ich ausgezogen bin?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentumsbewerber, Bauvereinigungen
Ja. Antragsberechtigt ist, wer im überprüften Zeitraum Mieter oder Nutzungsberechtigter war; ob Sie es heute noch sind, ist nicht entscheidend. Weil die Anträge bei gemeinnützigen Bauvereinigungen und jene nach dem Mietrechtsgesetz vergleichbar sind, gelten dieselben Grundsätze. Ein Bürge des Mieters ist dagegen nicht antragsberechtigt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Wegen der Vergleichbarkeit von Anträgen nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG mit Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann auf die Judikatur zur letztgenannten Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden. Demnach kommt die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter beziehungsweise Nutzer (im konkreten Fall: Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerber) war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116029 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anwendbares Recht bei Genossenschaftswohnungen

Nicht immer. Seit 1. März 1991 kommt es darauf an, ob das Gebäude von einer gemeinnützigen Bauvereinigung selbst errichtet wurde. Wurde es das nicht, gelten die besonderen Regeln für gemeinnützige Bauvereinigungen nicht, und ist auch das Mietrechtsgesetz für diese Art von Objekt ausgeschlossen, richtet sich Ihr Mietverhältnis nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht.

günstig für Vermieter Antragsrecht des Vermieters bei der Mietzinsprüfung

Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.

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