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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 171/18k

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Das Mietrechtsgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, mit der die angemessene Miete zu ermitteln ist. Die Berechnungsweise, die für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt, darf dabei nicht herangezogen werden, weil dort das Kostendeckungsprinzip gilt. Grundsätzlich ist der Vergleich mit ähnlichen Objekten jeder anderen Methode vorzuziehen.

Ob ein Mietzins angemessen ist, entscheidet das Gericht und nicht der Sachverständige. Der Sachverständige kann aber ermitteln, welcher Mietzins üblich ist; das ist eine Tatfrage und dient als Orientierung. Sein Ergebnis und die von ihm gewählte Methode würdigt das Gericht frei.

Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.

Die Wahl der Methode gehört zum Kern der Tätigkeit eines Sachverständigen. Er wählt aufgrund seiner Fachkenntnis jene Methode, die sich zur Klärung der strittigen Fragen am besten eignet. Das Gericht schreibt ihm die Methode daher im Allgemeinen nicht vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 12a MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.671 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

5Ob171/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin P* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Reidlinger Schatzmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P* Aktiengesellschaft, *, 2. V* GmbH, *, beide vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2018, GZ 38 R 85/18h-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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