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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.04.2019 · Fall aus Niederösterreich

OGH 1 Ob 13/19x

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht meine Aussage falsch wiedergab?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Gericht den Inhalt einer Behauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und deshalb in einem wesentlichen Punkt von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist.

Ja. Ihre Unterhaltspflicht hängt nicht davon ab, ob Ihnen ein Recht auf Kontakt zusteht, ob Sie es ausüben oder ob es Ihnen sogar rechtswidrig unmöglich gemacht wird. Der Unterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes, der durch das Verhalten eines Elternteils nicht geschmälert wird.

Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.

Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.

Ja. Es kommt allein darauf an, wer das Kind tatsächlich betreut. Wem die Obsorge zusteht, spielt keine Rolle, selbst wenn sich das Kind gegen den Willen eines Elternteils beim anderen aufhält. Der Geldunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes und geht durch das Verhalten eines Elternteils nicht verloren.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.

Teilen sich Eltern die Betreuung im Verhältnis von vier zu drei, gilt das als annähernd gleichteilige Betreuung. Ein solches Verhältnis wird also nicht als deutliches Übergewicht eines Elternteils gewertet.

Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.

Betreuen beide Eltern gleichwertig, verdienen aber unterschiedlich viel, wird zuerst für jeden Elternteil der Unterhalt nach Prozentsätzen berechnet. Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Familienleistungen halbiert und einander gegenübergestellt; die Differenz ergibt den Restunterhalt gegen den besser verdienenden Elternteil. Leistungen wie Taschengeld oder Handykosten dürfen davon nicht abgezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 37 AußStrG § 63

Entscheidungstext

48 Absätze, 22.054 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

1Ob13/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren am * 2008, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 2. Oktober 2018, GZ 23 R 98/18a-112, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 23. Juli 2018, GZ 9 Pu 107/14g-105, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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