OGH 5 Ob 238/18p
Worum es ging: Kann ich anderen ein Recht an gemeinsamen Teilen des Hauses einräumen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.
Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.
Im Rahmen Ihres alleinigen Verfügungsrechts dürfen Sie Ihren Anteil mit Dienstbarkeiten belasten. Das gilt nicht nur für persönliche Rechte wie ein Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Rechte zugunsten eines anderen Objekts. Dabei können das begünstigte und das belastete Objekt zur selben Gemeinschaft gehören.
Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Der Rechtssatz sagt, dass ein Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, gegenüber einer fremden Liegenschaft nicht allein berechtigt sein kann, weil Grunddienstbarkeiten unteilbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht in einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2019 aber ausdrücklich abgelehnt. Verlassen Sie sich daher nicht auf diese ältere Aussage.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 14.09.2018
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 09.10.2018, 2 R 232/18k
Zitierte Paragrafen
ABGB § 473 ABGB § 485 ABGB § 829 GBG 1955 § 3 WEG 2002 § 11 WEG 2002 § 2
Entscheidungstext
104 Absätze, 16.350 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob238/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M* G*, 2. B* S*, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Grundbuchseintragungen ob EZ * und EZ *, je KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Oktober 2018, AZ 2 R 232/18k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 14. September 2018, TZ 4602/2018, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).