OGH 5 Ob 46/19d
Worum es ging: Kann eine Urkunde mein Vorbringen im Prozess entkräften?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Urkunde spielt für die Schlüssigkeit Ihres Vorbringens nur dann eine Rolle, wenn ihr Inhalt dazu in unlösbarem Widerspruch steht. Bei Urkunden über Verträge ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie ausgelegt werden müssen und es dabei auf die Absicht der Parteien ankommt.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 16.01.2019, 22 R 322/18h-29
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.534 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Geschäftszahl
5Ob46/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers L*, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *) als Antragsgegner, darunter 2. H* GmbH, *, und 7. H*, beide vertreten durch die WKG Korp-Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Braunau/Inn, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Jänner 2019, GZ 22 R 322/18h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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