Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 74/19x

Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.166 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob74/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, 2. M*, ebenda, gegen die Antragsgegnerin B* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen §§ 20 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2019, GZ 38 R 369/18y-21, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. September 2018, GZ 22 Msch 22/17p-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail