OGH 4 Ob 139/19y
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Werden Ihre Einkünfte über längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt, sodass Sie keinen Unterhalt zahlen können, müssen Sie versuchen, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihnen Vermögen zur Verfügung stand, mit dem Sie die Einkommensquelle hätten schaffen können, und Sie deshalb kein Darlehen hätten aufnehmen müssen.
Ja. Unterlassen Sie aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, den Antrag auf eine staatliche Leistung, wird Ihnen dieses mögliche Einkommen für den Unterhalt angerechnet. Ihre Lebensgemeinschaft müssen Sie dafür nicht aufgeben; dann werden Sie aber unter Umständen einen Teil dessen, was Ihnen Ihr Lebensgefährte gibt, für den Unterhalt der Kinder verwenden müssen.
Die Familienbeihilfe gehört nur dann zur Grundlage der Unterhaltsbemessung, wenn sie für genau jenes Kind gewährt wird, das den Unterhalt fordert.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.
Zahlungen wie der Kinderzuschuss zur Pension oder eine Kinderunterstützung der Ärztekammer zählen nur dann zum Einkommen, wenn sie für genau jenes Kind gewährt werden, dessen Unterhalt gerade berechnet wird. Für ein anderes Kind bestimmte Zahlungen bleiben außer Betracht.
Ja. Wer Unterhalt zahlt, muss jedes Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen. Die fünfjährige Frist des Steuerrechts ändert daran nichts.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Geschäftszahl
4Ob139/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) S***** S*****, geboren am *****, und 2) N***** S*****, geboren am *****, beide wohnhaft bei ihrer Mutter D***** S*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt St. Pölten, Jugendhilfe, *****), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. Mai 2019, GZ 23 R 151/19g-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 28. März 2019, GZ 2 Pu 88/11v-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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