OGH 5 Ob 112/19k
Worum es ging: Muss ich einen Fehler beim Zwischenurteil ausdrücklich rügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.
Nein. Familienbeihilfe und Studienbeihilfe gelten grundsätzlich nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie mindern den Unterhaltsanspruch daher nicht.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 19.02.2019, 46 Fam 14/17f-36
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 24.04.2019, 2 R 55/19v-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 ASVG § 330a AußStrG § 36 AußStrG § 71
Entscheidungstext
98 Absätze, 28.675 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob112/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin C*, geboren am *, vertreten durch Mag. Birgit de Cillia-Messner, VertretungsNetz – Sachwalterschaft, *, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch Mag. Jutta Brandl, Rechtsanwältin in Klagenfurt, diese vertreten durch Frimmel|Anetter Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. M*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, und 2. M*, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. April 2019, GZ 2 R 55/19v-43, mit dem der (Zwischen-)Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 19. Februar 2019, GZ 46 Fam 14/17f-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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