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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 170/19i

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Ist offenkundig, dass mit der Vertragsgestaltung Ihre Rechte umgangen werden sollten, muss der Vermieter diesen Anschein widerlegen. Er muss also Tatsachen behaupten und beweisen, dass beim Abschluss des Hauptmietvertrags keine Umgehungsabsicht bestand. Wirkt er im Verfahren nicht mit, geht das zu seinen Lasten.

Sie können nur dann als Hauptmieter anerkannt werden, wenn der Hauptmietvertrag allein dazu geschlossen wurde, die Wohnung weiterzuvermieten und die Rechte des Hauptmieters zu umgehen. Es muss also ein Umgehungsgeschäft vorliegen.

Sie müssen als Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter beweisen, aber nur in dem Ausmaß, das Ihnen zumutbar ist. Haben Sie das getan, müssen die Gegner jene Umstände offenlegen, die allein in ihrem Bereich liegen und Ihren Nachweis entkräften könnten.

Die Anerkennung als Hauptmieter scheidet aus, wenn der Hauptmietvertrag nicht ausschließlich zur Umgehung geschlossen wurde. So lag es, als der Vertrag dazu diente, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, die sie wegen ihrer Minderjährigkeit und Ausbildung noch nicht beziehen wollte und deshalb befristet untervermietete.

Für die Anerkennung als Hauptmieter kommt es nicht darauf an, ob die Parteien nur zum Schein gehandelt haben. Entscheidend ist, ob sie das Vereinbarte wirklich wollten, um durch diese Gestaltung bestimmte Regeln des Mietrechts zu vermeiden.

Manche Vermieter schalten einen Zwischenmieter ein, damit Sie nur Untermieter sind. Das geschieht meist, um einen höheren Mietzins zu erzielen oder Ihren Kündigungsschutz und die Grenzen für Befristungen auszuschalten. Es genügt, wenn nur einer dieser beiden Zwecke verfolgt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 MRG § 2 MRG § 37 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

24 Absätze, 7.261 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

5Ob170/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*, 2. C*, beide vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. W* Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wien, 2. A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 2 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 Z 1 MRG, § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2019, GZ 39 R 313/18w-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 22 Abs 4 WGG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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