OGH 5 Ob 186/19t
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Völkermarkt, 10.12.2018, 6 C 198/17a-20
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 10.07.2019, 4 R 69/19t-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 838a WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.799 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob186/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. K*, 2. F* und 3. C*, alle vertreten durch Dr. Enrik Mandl, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. Juli 2019, GZ 4 R 69/19t-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 10. Dezember 2018, GZ 6 C 198/17a-20, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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