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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 208/19b

Worum es ging: Bleibt mein Belastungsverbot bestehen, wenn ich dem Verkauf zustimme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wer als Berechtigter aus einem Verbot der Veräußerung und Belastung dem Verkauf zustimmt, gibt sein Recht damit auf. Eine Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass das Verbot weiter bestehen bleibt, ist nicht möglich; die uneingeschränkte Zustimmung lässt das Verbot erlöschen.

Dann wird Ihr Antrag abgewiesen. Wer ein Recht verliert oder eingeschränkt bekommt, muss der Eintragung ausdrücklich zustimmen. Bleibt zweifelhaft, ob diese Zustimmung vorliegt und von wem sie stammt, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen.

Nein. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, hindert es jede Übertragung der Liegenschaft. Das gilt auch für einen Vergleich, den die Ehegatten bei der Aufteilung nach der Scheidung schließen. Ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung gegen ihn wird der Vergleich nicht eingetragen.

Das betroffene Recht muss in der Urkunde so eindeutig bezeichnet sein, dass über den Inhalt der Erklärung kein Zweifel bleibt. Der Zweck ist nicht, Sie vor übereilten Geschäften zu schützen, sondern dem Grundbuchsgericht eine klare Grundlage zu geben. Muss das Gericht darüber hinaus auslegen oder rechnen, wird die Eintragung abgelehnt.

Stimmt ein Pfandgläubiger zu, dass ein Grundstück lastenfrei abgeschrieben wird, muss seine Erklärung das betroffene Recht genau bezeichnen. Das gilt auch dann, wenn für ihn nur ein einziges Recht eingetragen ist. Diese Erklärung ist Grundlage der Eintragung, weil die lastenfreie Abschreibung einer teilweisen Löschung des Rechts gleichkommt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 96

Entscheidungstext

40 Absätze, 13.858 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

5Ob208/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*, geboren am *, 2. M*, geboren am *, 3. M*, geboren am *, ebendort, alle vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * und EZ * jeweils KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 15. Oktober 2019, AZ 14 R 102/19d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 24. September 2019, TZ 4711/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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