OGH 1 Ob 202/19s
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.
Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.
Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.
Nur wenn der Gehilfe bei der Erfüllung gehandelt hat und sein Fehlverhalten in den übernommenen Pflichtenkreis fällt. Schäden, die er bloß bei Gelegenheit der Erfüllung anrichtet, werden nicht zugerechnet. Erfasst sind Sach- wie Personenschäden; Pflichten, die jedermann gegenüber der Allgemeinheit treffen, dagegen nicht.
Erbringt ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst, sondern beauftragt damit andere Personen, meist Mitarbeiter, haftet er für deren Verschulden. Dafür ist auszulegen, welche Leistungs- und Sorgfaltspflichten er übernommen hat und wofür er sich dieser Personen bedient.
Ja. Als Mieter trifft Sie eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vermieter. Beschädigen Sie bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft die Bausubstanz, haften Sie dafür, und zwar auch für das Verschulden der von Ihnen beauftragten Baufirma. Sie müssen beweisen, dass der Schaden auch bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.05.2019, 9 Cg 64/18z-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.09.2019, 13 R 115/19f-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 1315 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Geschäftszahl
1Ob202/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dauerkleingartenverein *, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.523,71 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2019, GZ 13 R 115/19f-18, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Mai 2019, GZ 9 Cg 64/18z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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