OGH 9 ObA 6/20b
Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.07.2018, 6 Ra 16/18x-244
Zitierte Paragrafen
IO § 7 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 17.613 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
9ObA6/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** AG *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. G***** S*****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, 2. Dr. W***** K*****, vertreten durch Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 3. Mag. G***** S*****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 4. Dr. S***** G*****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. Dipl.-Ing. Dr. G***** P*****, und 6. Mag. Dr. C***** S*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, hinsichtlich der drittbeklagten Partei wegen 4.729.971,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 2018, GZ 6 Ra 16/18x-244, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2017, GZ 34 Cga 27/12i-235 teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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