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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2020

OGH 9 Ob 20/20m

Worum es ging: Muss ich mir Mitschuld anrechnen lassen, wenn niemand sie einwendet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.

Nein. Die Regel über Sachverständige kehrt die Beweislast nicht um. Sie ändert nur den Maßstab: Was bei einem Fachmann ein Kunstfehler ist, gilt schon als gewöhnliches Versehen. Die Haftung bleibt eine Verschuldenshaftung, und den Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Handeln und dem Schaden müssen weiterhin Sie beweisen.

Nein, nicht allein deshalb, weil er Fachmann ist. Die Regel über Sachverständige begründet weder eine Haftung für den Erfolg noch eine Umkehr der Beweislast. Sie hebt nur hervor, dass an einen Fachmann ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Die Vorhersehbarkeit wird bei Verschulden und bei der Ursächlichkeit unterschiedlich beurteilt. Für Ihr Verschulden kommt es auf die Umstände des konkreten Falls an. Ein Schaden ist dagegen schon dann ausreichend verursacht, wenn die Ursache ganz allgemein geeignet war, ihn herbeizuführen, und das nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.

Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1297 ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.706 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

9Ob20/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A***** M*****, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Nikodem, Weinzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C***** G*****, vertreten durch tws Rechtsanwälte og in St. Pölten, wegen 10.010 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 21 R 241/19b-38, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 23. Mai 2019, GZ 20 C 28/18g-34, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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