OGH 5 Ob 29/20f
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im Gesetz abschließend aufgezählt. Die Kosten für den Umbau eines Lokals, das für Geschäftszwecke grundsätzlich geeignet ist, auf einen besonderen Verwendungszweck fallen nicht darunter.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Für die Erhaltung trifft das Mietrechtsgesetz eine vollständige eigene Regelung, die die allgemeine Bestimmung des bürgerlichen Rechts insoweit verdrängt. Die Regel über die Mietzinsminderung bleibt davon unberührt und gilt auch im vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt wegen des gleichen Wortlauts dasselbe.
Bei der Frage der Zumutbarkeit geht es nicht darum, wie aufwendig die Maßnahme des Vermieters wäre. Es geht darum, ob andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefahr wirksam abwenden können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.10.2019, 39 R 261/19z-14
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 6
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.351 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Geschäftszahl
5Ob29/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin J* R*, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, *, vertreten durch Mag. Dipl.-Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3, 6 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Oktober 2019, GZ 39 R 261/19z-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2019, GZ 45 Msch 1/19m-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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