OGH 5 Ob 82/20z
Worum es ging: Prüft das Gericht, ob die Forderung wirklich bevorrechtet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Soll im Grundbuch angemerkt werden, dass die Hausgemeinschaft wegen rückständiger Beiträge klagt, prüft das Gericht die Forderung. Es sieht nach, ob es sich überhaupt um eine Forderung handelt, für die das gesetzliche Vorrecht in Anspruch genommen werden darf.
Nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht am Miteigentumsanteil sichert Forderungen, die mit der Verwaltung zu tun haben. Für Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche aus einem Geschäft, das nicht zur Verwaltung gehört, etwa aus der Gestattung eines Dachbodenausbaus, kann die Eigentümergemeinschaft es nicht in Anspruch nehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 12.02.2020, 13 R 17/20w-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 27 WEG 2002 § 28
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.717 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Geschäftszahl
5Ob82/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft E*, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Feuchtmüller Stockert Moick Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 41.229,76 EUR sA (Anmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2020, GZ 13 R 17/20w-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Stellungnahme der klagenden Partei zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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