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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 82/20z

Worum es ging: Prüft das Gericht, ob die Forderung wirklich bevorrechtet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Soll im Grundbuch angemerkt werden, dass die Hausgemeinschaft wegen rückständiger Beiträge klagt, prüft das Gericht die Forderung. Es sieht nach, ob es sich überhaupt um eine Forderung handelt, für die das gesetzliche Vorrecht in Anspruch genommen werden darf.

Nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht am Miteigentumsanteil sichert Forderungen, die mit der Verwaltung zu tun haben. Für Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche aus einem Geschäft, das nicht zur Verwaltung gehört, etwa aus der Gestattung eines Dachbodenausbaus, kann die Eigentümergemeinschaft es nicht in Anspruch nehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 27 WEG 2002 § 28

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.717 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob82/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft E*, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Feuchtmüller Stockert Moick Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 41.229,76 EUR sA (Anmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2020, GZ 13 R 17/20w-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Stellungnahme der klagenden Partei zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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