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Zählt eine Schenkung mit Wohnrecht für den Pflichtteil noch mit?

günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Geschenknehmer
Ja. Behält sich der Schenker den Widerruf vor oder alle Nutzungen als eingetragenes Fruchtgenussrecht zurück, ist das Vermögen erst mit seinem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf diese Rechte weggegeben. Erst dann beginnt die maßgebliche Frist. Ein bloßes Belastungs- und Veräußerungsverbot ändert daran ebenso wenig wie die Frage, ob die Rechte tatsächlich ausgeübt wurden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 06.08.2020 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130273 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

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