Zählt eine Schenkung mit Wohnrecht für den Pflichtteil noch mit?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Geschenknehmer
Ja. Behält sich der Schenker den Widerruf vor oder alle Nutzungen als eingetragenes Fruchtgenussrecht zurück, ist das Vermögen erst mit seinem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf diese Rechte weggegeben. Erst dann beginnt die maßgebliche Frist. Ein bloßes Belastungs- und Veräußerungsverbot ändert daran ebenso wenig wie die Frage, ob die Rechte tatsächlich ausgeübt wurden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 06.08.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts. Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 195/19v, 06.08.2020
- Dies trifft etwa zu, wenn die Schenkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.OGH 2 Ob 142/18y, 24.09.2018
- Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, deren Eintritt nicht vom Willen des Erblassers abhängt, wird das Vermögensopfer schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbracht.OGH 2 Ob 142/18y, 24.09.2018
- "Das Vermögnesopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte."OGH 2 Ob 98/17a, 22.03.2018
- Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht ‑ allenfalls auch stillschweigend ‑ annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an.OGH 2 Ob 35/17m, 28.03.2017
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine typisierende Betrachtung erforderlich (so schon 2 Ob 125/15v; 2 Ob 185/15t).OGH 2 Ob 144/16i, 29.09.2016
- Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde.OGH 2 Ob 144/16i, 29.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130273 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 195/19v, 06.08.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 91/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Gebrauchsrecht oder Fruchtgenuss an einer Wohnung
Eigentum und Grundbuch · Beschränktes Fruchtgenussrecht im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht
Eigentum und Grundbuch · Mehrere Nutzungsrechte an einer Liegenschaft
Erbrecht · Rechtsmissbrauch bei Schenkungsanrechnung