Wann bin ich wirklich auf die frühere Ehewohnung angewiesen?
günstig für Eigentümer der Ehewohnung betrifft geschiedene Ehegatten, Wohnungseigentümer, Pensionisten
Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein existenzielles Angewiesensein auf eine bestimmte Wohnung wird etwa dann verneint, wenn schon das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren.OGH 1 Ob 84/18m, 29.05.2018
- Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG (arg: „[...] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) hat nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung zu erfolgen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen.OGH 1 Ob 233/16w, 31.01.2017
- Billigkeitsüberlegungen sind für die Frage der Einbeziehung nicht relevant.OGH 1 Ob 139/15w, 27.08.2015
- Hier: Hier: Die Antragstellerin ist mit ihrem Pensionseinkommen in der Lage, sich eine ‑ wenn auch bescheidene ‑ Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Von einer unzumutbaren bzw unbilligen Einschränkung ihrer Wohnqualität ist nicht auszugehen, lebte sie doch vorher gemeinsam mit dem Antragsgegner in einer rund 90 m² großen Wohnung und steht ihr nun für sich allein eine Wohnung mit 35 m² zur Verfügung.OGH 1 Ob 95/15z, 21.05.2015
- Daher keine Einbeziehung, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder bereits Jahre vor der Ehescheidung aus der Ehewohnung auszogen.OGH 1 Ob 209/04y, 23.11.2004
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- Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teiles in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen.OGH 9 Ob 4/04k, 26.05.2004
- Nicht ausschlaggebend sind die Höhe des Nettoeinkommens der Antragstellerin und die Tatsache, dass sie keine Ersparnisse hat, weil alleine die Ausgleichszahlung und die Tatsache, dass ein in ihrem Eigentum stehendes Haus einen Vermögenswert darstellt, den sie realisieren könnte, die Anschaffung einer anderen Wohnung ermöglicht.OGH 3 Ob 264/98i, 22.03.2000
- Ist die Antragstellerin Eigentümerin eines - renovierungsbedürftigen - Hauses und mit der Ausgleichszahlung in der Lage, zumindest vorübergehend dieses Haus derart instandzusetzen, dass sie bis zu einer allfälligen Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit dort ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität wohnen kann, stellt sich eine vitale Frage der Existenz beim Ausziehen der Antragstellerin aus der Ehewohnung nicht, auch wenn eine Einschränkung des Komforts damit verbunden ist.OGH 3 Ob 264/98i, 22.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 45.
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 238/21p, 21.02.2022
- OGH 1 Ob 205/20h, 27.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 96/20d, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs2
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