OGH 5 Ob 68/20s
Worum es ging: Muss das Grundbuchsgericht alle Gründe für die Abweisung nennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht selbst Partei eines Prozesses sein. Sie können das Unternehmen aber unter dem Namen seiner Zweigniederlassung klagen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Wenn Sie gegen eine Zweigniederlassung vorgehen, richtet sich Ihr Verfahren in Wahrheit gegen den Inhaber des Unternehmens. Er allein ist Partei des Rechtsstreits und allein Adressat eines gerichtlichen Verbots.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tamsweg, 10.04.2019
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 15.11.2019, 53 R 162/19h
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
49 Absätze, 18.434 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2020
Geschäftszahl
5Ob68/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Kommanditgesellschaft, FN ***** (H***** Kommanditgesellschaft, Zweigniederlassung W*****, FN *****), vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Einverleibung eines Bestandrechts und eines Vorkaufsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. November 2019, AZ 53 R 162/19h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 10. April 2019, TZ 1918/2018, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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