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Ist der Erhalt öffentlicher Straßen hoheitliches Handeln?

günstig für Geschädigter betrifft Anrainer, Geschädigte, Gemeinden, Straßenerhalter, Verkehrsteilnehmer
Sämtliche Tätigkeiten, die dem Bau und der Instandhaltung öffentlicher Straßen dienen, gehören zum privatwirtschaftlichen Bereich der Rechtsträger. Sie erfolgen daher nicht in Vollziehung der Gesetze.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefasste Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten sind dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen; sie erfolgen also nicht in Vollziehung der Gesetze.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 26.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grobe Fahrlässigkeit bei Schutzgesetzverstoß

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

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