Ist der Erhalt öffentlicher Straßen hoheitliches Handeln?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger macht (auch) geltend, dass die Straße von der Beklagten unzureichend errichtet worden sei, weil die Konstruktionsstärke für sämtlichen Verkehr nicht ausreichend sei – Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht.OGH 6 Ob 208/18h, 21.11.2018
- Aus Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße können Ansprüche nach § 364a ABGB abgeleitet werden.OGH 6 Ob 208/18h, 21.11.2018
- Die Gebietskörperschaft hat dabei keine andere Funktion zu erfüllen als ein zur Verkehrssicherung verpflichteter Liegenschaftseigentümer.OGH 1 Ob 29/95, 05.12.1995
- Der Träger der Straßenbaulast hat als solcher keine andere Rechtsstellung als ein Privater, der sich eine Straße bauen läßt.OGH 1 Ob 21/92, 09.06.1992
- SalzstreuungOGH 3 Ob 534/90, 11.07.1990
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Bei Anordnungen der Gebietskörperschaft nach § 8 Abs 3 StmkLStVG handelt es sich um Akte der Hoheitsverwaltung (vgl SZ 51/159).OGH 7 Ob 629/89, 19.10.1989
- Hier: Erhaltung eines Wanderweges nach § 23 Abs 1 des Vlbg StrG LGBl 1969/8 durch die Gemeinde.OGH 5 Ob 674/80, 05.05.1981
- Hier: Schutzarbeiten und Regulierungsarbeiten an Bachbett.OGH 1 Ob 20/80, 27.08.1980
- Maßnahmen nach § 44 b Abs 1 StVO sind Hoheitsakte.OGH 1 Ob 9/77, 27.04.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 142/20p, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 208/18h, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.