Reicht ein gemeinsames Interesse für eine Gesellschaft?
betrifft Partner, Gesellschafter, Unternehmer
Ein gemeinsames Interesse am Erfolg oder eine einfache Rechtsgemeinschaft macht noch keine Gesellschaft. Die Beteiligten müssen eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden, die jedem gewisse Mitwirkungs- oder Einwirkungsrechte gibt. Genau daran unterscheidet sich die Gesellschaft von einer bloßen Gewinnbeteiligung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. Durch diese Einwirkungsrechte unterscheidet sich die Gesellschaft von den sogenannten partiarischen Geschäften.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
- Für die Annahme eines schlüssigen Abschlusses einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden Hauses zu werden, nicht.OGH 2 Ob 200/98w, 15.10.1998
- hier: Gelegenheitsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Vertragsgegenstand bloß die Durchführung eines einzelnen Geschäftes, nämlich die Beteiligung an einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren, umfasst.OGH 10 Ob 523/94, 10.06.1997
- Selbst die Verfolgung ideeller Zwecke schließt nicht aus, dass sich mehrere Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisieren.OGH 8 Ob 707/89, 12.02.1991
- Hier: Betreuung eines jahrelang im Koma liegenden Familienangehörigen durch die Familienmitglieder in Form einer bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft.OGH 2 Ob 50/89, 25.04.1989
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- LebensgefährtenOGH 7 Ob 802/79, 31.01.1980
- Ein solcher Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann stillschweigend zustandekommen.OGH 5 Ob 572/78, 18.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 199/20f, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/18a, 26.09.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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