Was macht aus einer Zusammenarbeit eine Gesellschaft?
betrifft Partner, Gesellschafter, Lebensgefährten, Unternehmer
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten wenigstens eine lose gemeinsame Organisation besteht. Außerdem muss jeder Partner ein Recht haben, auf die gemeinsamen Angelegenheiten einzuwirken.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach § 1175 ff ABGB.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 199/20f, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts
Gesellschaftsrecht · Gesellschaft und gemeinsame Organisation
Gesellschaftsrecht · Gesellschaft ohne ausdrücklichen Vertrag
Gesellschaftsrecht · Form des Gesellschaftsvertrags
Gesellschaftsrecht · Arbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit