Muss ein Gesellschaftsvertrag schriftlich sein?
betrifft Gesellschafter, Partner, Unternehmer
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform, sondern er kann mündlich geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, den Wechsel von Gesellschaftern und den Beitritt neuer (weiterer) Gesellschafter.OGH 6 Ob 45/18p, 28.03.2018
- Hier: Noch zu den früheren Bestimmungen vor dem GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83).OGH 1 Ob 219/15k, 24.11.2015
- Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht.OGH 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
- Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, dass eine Gesellschaft vereinbart werden soll. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind.OGH 2 Ob 197/98d, 13.08.1998
- Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren, selbst die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform schadet nicht.OGH 8 ObA 284/97s, 13.01.1998
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen wollten, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Inhalt der Einigung bestimmt die rechtliche Einordnung.OGH 8 Ob 707/89, 12.02.1991
- Es müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind.OGH 5 Ob 525/80, 24.02.1981
- Konkludenter Abschluss kann nur bei Vorliegen typischer Merkmale vermutet werden.OGH 7 Ob 6/81, 19.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022210 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 30.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 199/20f, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 117/18a, 26.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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