Darf die Mehrheit zu ungewöhnlichen Bedingungen vermieten?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mieter, Mehrheitseigentümer
Nein. Eine Vermietung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist keine gewöhnliche Verwaltung mehr, sondern eine wichtige Veränderung, die nicht allein von der Mehrheit beschlossen werden kann. Dazu zählt etwa eine Verpachtung auf ungewöhnlich lange Zeit, eine Erweiterung ohne zusätzliches Entgelt oder die unentgeltliche Überlassung des Gartens an eine nahestehende Person.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Räumt der beklagte Mehrheitseigentümer seiner Mutter unentgeltlich ein Nutzungsrecht am gesamten Garten ein, liegt eine wichtige Veränderung (§ 834 ABGB) vor, weil die getroffene Vereinbarung den Rahmen üblicher Bedingungen sprengt und auch erkennbar nicht im Interesse der klagenden Minderheitseigentümer liegt.OGH 1 Ob 207/14v, 27.11.2014
- Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung stellt für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung dar. Vereinbarung, die jedoch den Rahmen üblicher Bedingungen in Mietverträgen sprengen und auch erkennbar nicht im Interesse der Minderheitseigentümer liegen, sind in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (§ 833 ABGB), sondern als wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) zu beurteilen.OGH 1 Ob 242/98i, 23.02.1999
- Unüblich sind Nebenabreden, die bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werden, etwa weil ein Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Partei nicht entsprechen (vgl § 2 Abs 1 Satz 3 MRG).OGH 2 Ob 523/89, 23.05.1989
- Beschränkung des Verwendungszweckes auf Benützung durch Prostituierte.OGH 6 Ob 722/88, 15.12.1988
- Oder eine Verpachtung auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Zeit.OGH 2 Ob 582/87, 29.09.1987
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- Auch eine ins Gewicht fallende Erweiterung eines Mietvertrages auf ein bisher nicht davon erfasstes Bestandobjekt ohne Leistung eines zusätzlichen, für die Erweiterung angemessenen Mietzinses ist als wichtige Veränderung anzusehen.OGH 1 Ob 768/81, 16.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 9 Ob 78/22v, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 61/21t, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/20z, 07.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
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