OGH 9 ObA 1/21v
Worum es ging: Wie genau muss eine Feststellungsklage formuliert sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.
Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.
Sie können mehr als die Quote verlangen. Ein Begehren, das nur auf die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote gerichtet ist, deckt Ihr Interesse nicht ab. Ihnen geht es vorrangig darum, Ihre gesamten und ungekürzten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Fonds geltend machen zu können.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Ja. Alle Zulagen und Zuschläge mit Entgeltcharakter, die Sie auch in der normalen Arbeitszeit regelmäßig erhalten, gehören in die Berechnungsgrundlage, etwa Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren- und Nachtarbeitszulagen. Ein Kollektivvertrag darf zwar die Berechnungsart ändern, nicht aber diese Grundlage kürzen.
Entscheidend ist, ob Sie den Entgeltbestandteil auch in der normalen Arbeitszeit erhalten, ohne dass es auf eine bestimmte Leistung ankommt. Dann zählt er mit. Gebührt er ausschließlich für eine ganz bestimmte Arbeit, die Sie während der Überstunden nicht erbringen, bleibt er außen vor. Steckt darin bereits ein Überstundenentgelt, wird er ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nein. Außerordentliche Entgeltbestandteile fallen nicht unter den Normallohn, vor allem dann nicht, wenn sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.11.2020, 15 Ra 41/20x-20
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.680 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Geschäftszahl
9ObA1/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Interesse: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2020, GZ 15 Ra 41/20x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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