Darf meine Bank jede Haftung für Vermögensschäden ausschließen?
günstig für Konsumentbetrifft Konsument, Bankkunde, Kreditkarteninhaber, Bank
Nein. Eine Klausel, mit der eine Bank oder ein Kreditkartenunternehmen die Haftung für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, unklare Folgeschäden und entgangenen Gewinn zur Gänze ausschließt, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam. Sie greift nämlich auch bei der Verletzung von Hauptpflichten des Vertrags, und dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 25.03.2021
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
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Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.