OGH 2 Ob 217/20f
Worum es ging: Wer muss das Verschulden des Unfallgegners beweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft. Bleibt etwas unklar, geht das zu seinen Lasten. Steht fest, dass beide Beteiligten etwas falsch gemacht haben, wird nur berücksichtigt, was auch erwiesen ist; offene Punkte führen nicht zwingend zu einer Teilung je zur Hälfte.
Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Nicht, wenn der Schaden unmittelbar auf eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs zurückgeht, die ein Dritter ausgelöst hat. Entscheidend ist allein, ob die auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war; wie stark der Eingriff des Dritten war, spielt keine Rolle. Anders ist es nur, wenn der Geschädigte die Gefahr selbst herbeigeführt hat.
Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 02.06.2020, 6 Cg 124/19w-19
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.10.2020, 4 R 99/20m-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1333 StVO 1960 § 9 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
49 Absätze, 15.363 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
2Ob217/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G* S*, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 21.243,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2020, GZ 4 R 99/20m-23, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 2. Juni 2020, GZ 6 Cg 124/19w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie in der Hauptsache lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 21.243,82 EUR samt 4 % Zinsen ab 13. November 2019 zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).