Wann verliere ich das Eigentum an der enteigneten Fläche?
günstig für Enteigner betrifft Enteignete, Grundstückseigentümer, Behörden, Straßenerhalter
Mit dem Vollzug der rechtskräftigen Enteignung geht das Eigentum auf den Enteigner über. Dafür genügt die freiwillige Übergabe oder die zwangsweise Einweisung nach Leistung der Entschädigung; auf den bloßen Erlag der Entschädigungssumme kommt es nicht an. Danach können Sie sich nicht mehr auf Ihr Eigentum an dieser Fläche berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist dann nicht Voraussetzung für den Vollzug der Enteignung, wenn der Bescheid ausnahmsweise schon vor Rechtskraft vollstreckbar ist (Hier: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde).OGH 4 Ob 54/21a, 27.05.2021
- Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär.OGH 5 Ob 14/04a, 29.03.2004
- Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vgl 5 Ob 254/99k).OGH 5 Ob 66/01v, 27.03.2001
- Abweichend von Beis wie T1: Die in SZ 57/23 vertretene Ansicht, die Besitzerlangung sei für den Erwerb des Eigentums unbeachtlich, ist vereinzelt geblieben.OGH 5 Ob 254/99k, 15.06.2000
- Durch den tatsächlichen Vollzug, d.h. mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung (oder Sicherstellung) und nicht bereits durch den Erlag der Entschädigungssumme.OGH 5 Ob 254/99k, 15.06.2000
- Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist.OGH 4 Ob 522/89, 23.05.1989
- Der Vollzug der Enteignung setzt den originären Eigentumserwerb durch den Enteigner voraus und vermittelt diesem daher nicht das Eigentum, sondern den Besitz des enteigneten Gegenstandes, der aber hier zum Eigentumserwerb nicht erforderlich ist.OGH 3 Ob 532/83, 25.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 4 Ob 54/21a, 27.05.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 187/17m, 13.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/16h, 23.01.2017
Im Gesetz
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