OGH 1 Ob 127/21i
Worum es ging: Kann ich vom Vertrag zurücktreten, obwohl ich ihn bestreite?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.
Ja. Erklärt der andere Teil schon vor dem vereinbarten Termin ernstlich und endgültig, dass er nicht erfüllen oder nicht übernehmen wird, müssen Sie nicht zuwarten. Sie dürfen dann sofort vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Leistung noch gar nicht fällig ist.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Beschlüsse, die das Berufungsgericht im laufenden Verfahren fasst, können Sie in der Regel nicht bekämpfen. Nur in zwei gesetzlich genannten Fällen ist ein weiteres Rechtsmittel möglich. Trifft keiner davon zu, ist der Beschluss endgültig.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 03.03.2020, 35 Cg 79/17g-40
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.04.2021, 4 R 42/21g-49
Zitierte Paragrafen
ABGB § 918 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.596 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2021
Geschäftszahl
1Ob127/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei F***** P*****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2021, GZ 4 R 42/21g-49, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. März 2020, GZ 35 Cg 79/17g-40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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