OGH 8 ObA 41/21v
Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Eine gesetzliche Bestimmung muss nur dann ausgelegt werden, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Auch dann bildet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeder Auslegung.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.03.2021, 8 Ra 77/20g-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8ObA41/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.132,42 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 8 Ra 77/20g-30, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juni 2020, GZ 30 Cga 9/20f-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Zwischenurteil lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 5.132,42 EUR samt 8,58 % Zinsen jährlich aus 279,95 EUR seit 1. 10. 2018, aus 279,95 EUR seit 1. 11. 2018, aus 279,95 EUR seit 1. 12. 2018, aus 93,32 EUR seit 1. 12. 2018, aus 279,95 EUR seit 1. 1. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 2. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 3. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 4. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 5. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 6. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 7. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 7. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 8. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 9. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 10. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 11. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 12. 2019, aus 279,95 EUR seit 1. 12. 2019 und aus 279,95 EUR seit 1. 1. 2020 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
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