OGH 5 Ob 126/21x
Worum es ging: Wer entscheidet, wenn wir über die falsche Eintragung streiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.
Die eingetragene Tagebuchzahl sagt in der Regel nur, in welcher Reihenfolge die Eintragungen den Rang haben. Mehr Bedeutung hat sie nicht. Wer auf diese Reihung vertraut, ist dabei geschützt.
Allein danach, wann Ihre Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Wer früher einlangt, hat den besseren Rang. Das gilt auch im heutigen elektronisch geführten Grundbuch.
Ja, aber nur, wenn das Eingetragene nicht mit dem gerichtlichen Beschluss übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war oder eine angeordnete Eintragung unterblieb. War schon die Urkunde oder der Beschluss selbst fehlerhaft, hilft diese Berichtigung nicht.
Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.
Nein. Auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen darf nur, wer eine Liegenschaft entgeltlich erwirbt. Wurde sie Ihnen geschenkt, können Sie sich nicht darauf berufen, von einer nicht eingetragenen Belastung nichts gewusst zu haben.
Leitet ein Gericht Ihre Eingabe an das zuständige Gericht weiter, kommt es darauf an, wann sie dort tatsächlich einlangt. Wird sie elektronisch weitergeleitet, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH einlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 13.07.2020
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.04.2021, 46 R 260/20f
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 29 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 65 GUG § 10
Entscheidungstext
39 Absätze, 15.066 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Geschäftszahl
5Ob126/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch die JEANNEE Rechtsanwalt GmbH Wien, wegen Berichtigung des Grundbuchs in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2021, AZ 46 R 260/20f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 13. Juli 2020, TZ 1896/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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