OGH 5 Ob 152/21w
Worum es ging: Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.
Am Stand von Wissenschaft und Technik. Er bestimmt, was Sie als durchschnittliche Benutzerin oder durchschnittlicher Benutzer an Sicherheit erwarten dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem genau dieses Produkt in Verkehr gebracht wurde; auch der Preis kann eine Rolle spielen.
Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.
Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
Ihre Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn Sie selbst die nötige Eigenverantwortung wahren. Für völlig unvorhersehbare oder absurde Verwendungen steht der Hersteller nicht ein. Für sozial übliche Gewohnheiten und auch für naheliegenden Missbrauch muss er dagegen vorsorgen.
Ja. Wurde ein Produkt so hergestellt, wie es den einschlägigen Normen oder anderen technischen Standards entspricht, spricht das dafür, dass es fehlerfrei ist. Ein Produkt ist auch nicht schon deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes auf den Markt gekommen ist.
Wenn Sie wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass daraus Ihr Schaden entstanden ist. Welches Bauteil genau versagt hat, müssen Sie nicht nachweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 10.06.2021, 22 R 81/21x-32
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 8.620 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Geschäftszahl
5Ob152/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, Linz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei I* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Rittinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 8.924,56 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Juni 2021, GZ 22 R 81/21x-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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