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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2021

OGH 6 Ob 171/21x

Worum es ging: Ab wann ist Musiklärm vom Nachbarn nicht mehr zumutbar?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.

Ob eine Störung Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt, hängt in besonderem Maß von den Umständen des einzelnen Falles ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof allgemein beantwortet.

Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Wird die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr wiederholt und empfindlich gestört, ist das in der Regel keine ortsübliche Einwirkung. Vorausgesetzt ist, dass der erhöhte Lärm auch für normal empfindliche Menschen lästig ist und ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.

Ob Lärm ungebührlich störend ist, hängt nicht bloß von der Lautstärke ab. Zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd auftritt. Maßgeblich ist außerdem die Tageszeit.

Nein. Beurteilt wird nach dem Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsmenschen und nicht nach Ihrer besonderen Empfindlichkeit. Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger ist sie unzumutbar. Zu berücksichtigen sind außerdem Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch verloren geht.

Je stärker die Störung auf einen Mangel beim Nachbarn zurückgeht, desto weniger kann von Ihnen verlangt werden, sich selbst zu behelfen. Hat der Nachbar den störenden Zustand unsachgemäß geschaffen, fällt das besonders ins Gewicht. Je näher die Einwirkung am ortsüblichen Maß liegt, desto wesentlicher muss die Beeinträchtigung sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ZPO § 510

Entscheidungstext

46 Absätze, 20.745 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

6Ob171/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. F*, sowie 2. Mag. F*, beide vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. N*, 2. D*, beide vertreten durch MMag. Anelia Paskaleva, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien und den Rekurs der klagenden Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. April 2021, GZ 21 R 40/21x-64, als Berufungsgericht, womit das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 16. Dezember 2020, GZ 12 C 849/18h-60, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

II. Dem Rekurs der klagenden Parteien wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

III. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.051,28 EUR (darin 175,21 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.316,54 EUR (darin 240,04 EUR an Umsatzsteuer und 876,30 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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