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Muss ich Lärm hinnehmen, der mich nachts regelmäßig weckt?

günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Hausbewohner, Mieter, Anlagenbetreiber
Wird die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr wiederholt und empfindlich gestört, ist das in der Regel keine ortsübliche Einwirkung. Vorausgesetzt ist, dass der erhöhte Lärm auch für normal empfindliche Menschen lästig ist und ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

In der wiederholten und empfindlichen Störung der Nachtruhe (22.00 - 6.00) von Hausbewohnern kann in der Regel eine ortsübliche Immission nicht erkannt werden. Die objektive Erhöhung des Grundgeräuschpegels muß zu einer subjektiven Lästigkeit für normal empfindliche Menschen führen, wodurch deren Ruhebedürfnis und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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