Kommt es darauf an, wie empfindlich ich bin?
betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Anrainer, Bewohner
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begehren auf Unterlassung von Rauchimmissionen für die Dauer konkreter Zeiträume.OGH 6 Ob 155/24y, 13.08.2025
- Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer ländlichen Fremdenverkehrsregion stellen auch aufgrund der sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung von Sport keine wesentliche Beeinträchtigung dar.OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023
- Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage.OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb.OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021
- Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich.OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Betrieb eines Flughafens (§ 364a ABGB).OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020
- Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten.OGH 1 Ob 198/19b, 19.11.2019
- Hier: Zigarrenrauch.OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016
- Hier: Froschquaken.OGH 6 Ob 33/15v, 19.03.2015
- Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz.OGH 3 Ob 53/14m, 25.06.2014
- Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast.OGH 6 Ob 166/13z, 30.09.2013
- Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
- Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ‑ gemessen an den örtlichen Verhältnissen ‑ idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar.OGH 4 Ob 96/11p, 09.08.2011
- Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden.OGH 8 Ob 128/09w, 22.09.2010
- Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden.OGH 7 Ob 101/07i, 20.06.2007
- Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre.OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
- Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten.OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 5 Ob 174/24k, 23.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 155/24y, 13.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 126/24h, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Örtliche Verhältnisse bei Immissionen
Nachbarrecht · Wesentliche Beeinträchtigung durch Nachbarn
Nachbarrecht · Wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung
Nachbarrecht · Musiklärm vom Nachbargrundstück
Nachbarrecht · Lärm vom Nachbargrundstück