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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 153/21t

Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.

Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.

Bei der Entscheidung über eine wichtige Veränderung werden die Gesamtinteressen der Eigentümergemeinschaft abgewogen. In diese Abwägung fließt auch die persönliche Lage der einzelnen Teilhaber ein, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse. Das folgt aus der Treuepflicht in einer Gemeinschaft, die Rücksichtnahme auf die anderen Teilhaber verlangt.

Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung muss nicht jeder genau den Teil zur alleinigen Nutzung bekommen, der seinem Anteil entspricht. Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso wie die Dringlichkeit des Bedarfs. Es entscheidet dabei nach Billigkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.885 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Geschäftszahl

5Ob153/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. A* F*, 2. Mag. M* P*, MBA, MSc, *, beide vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. B* GmbH, *, 2. Dr. R* B*, 3. Dr. G* B*, 4. Mag. Dr. M* R*, 5. E* W*, 6. Dipl.-Ing. J*F*, 7. Dr. B* K*, 8. Dr. E* Q*, 9. Dr. A* M*, 10. Dr. M* B*, 11. I* B*, 12. Dr. H* H*, 13. D* H*, 14. Dr. I* G* 15. Dipl.-Ing. R* S*, 16. Dr. M* D*, 17. Dr. W* D*, 18. T* G*, 19. Dr. U* G*, 20. Dr. H* G* 21. Dr. P* L*, 22. Mag. E* C*, 23. A* K*, bis auf die 19.-Antragsgegnerin und den 20.-Antragsgegner alle vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 17 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Mai 2021, GZ 39 R 22/21f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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