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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 211/21t

Worum es ging: Was wird nach der Trennung überhaupt aufgeteilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht. Sie werden aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden.

Wurden Sparguthaben daraus angesammelt, dass ein Ehegatte alle Erträge des gemeinsam geführten Betriebs und die Erlöse aus dem Verkauf gemeinsamer Betriebsliegenschaften an sich genommen hat, zählen diese Einkünfte zum Unternehmen. Das gilt so lange, bis sie für private Zwecke umgewidmet werden.

Gewinne eines Unternehmens gehören so lange zum Unternehmen und werden daher nicht aufgeteilt, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Das gilt auch für nicht versteuerte Gewinne. Berücksichtigt werden können sie dann nur über die besondere Billigkeitsregel.

Nein. Bleibt der Gewinn einer Gesellschaft im Unternehmen und wird er als Rücklage verwendet oder wieder investiert, gehört er zum Unternehmen und nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie deshalb auf Ausgaben verzichtet haben oder der Wert des Geschäftsanteils dadurch gestiegen ist.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

37 Absätze, 13.006 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Geschäftszahl

1Ob211/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I* M*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner C* B*, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 2021, GZ 44 R 266/21z-27, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Oktober 2021, GZ 44 R 266/21z-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Mai 2021, GZ 98 Fam 6/20g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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