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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 23/22v

Worum es ging: Kann ich klagen, bevor feststeht welchen Anspruch ich habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Steht noch nicht fest, welcher Anspruch Ihnen wegen des Mangels zusteht, etwa Verbesserung, Preisminderung, Auflösung des Vertrags oder Ersatz der Behebungskosten, haben Sie ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.

Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.

Hat Sie ein Anlageberater falsch beraten, können Sie jedenfalls dann Geld verlangen, wenn er die Rückabwicklung ablehnt oder Ersatz überhaupt verweigert. Steht die Höhe Ihres Schadens noch nicht fest, weil Sie das Gekaufte noch besitzen, können Sie feststellen lassen, dass er Ihnen Geldersatz schuldet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 11.174 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

4Ob23/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, sowie die Hofrätinnen Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* D*, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. W* K*, wegen 139.310,16 EUR und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2021, GZ 5 R 86/21k-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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