OGH 8 ObA 17/22s
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.
Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.
Wird zur Sicherung einer Forderung ein Verbot gegen einen Drittschuldner erlassen, darf es nur jenen Teil erfassen, der zur Deckung der Forderung und der zu erwartenden Kosten nötig ist. Wer mehr sperren lassen will, muss darlegen und glaubhaft machen, warum das notwendig ist.
Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 01.02.2022, 7 Ra 9/22f-13
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a StGB § 15 StPO § 369 ZPO § 274 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.614 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
8ObA17/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Betriebsratsfonds des Arbeiterbetriebsrates der V* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte und gefährdende Partei H*, vertreten durch Mag. Philipp Moritz, Rechtsanwalt in Graz, wegen 124.132 EUR sA, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei (Revisionsrekursinteresse 92.094 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2022, GZ 7 Ra 9/22f-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).