ABGB § 1440
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer eine Barkaution erhalten hat, darf spätere Ersatzforderungen gegen Ihren Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Dieses Recht besteht grundsätzlich so lange, bis das Verhältnis zwischen Ihnen beiden abgewickelt ist.
Zahlt ein Mieter eine verbotene Ablöse, steht er dabei unter einem wirtschaftlichen Druck, den der Gesetzgeber missbilligt, weil er auf dem Wohnungsmarkt unterlegen ist. Das unter diesem Druck Geleistete wird deshalb wie eine eigenmächtig entzogene Sache behandelt. Gegen Ihre Rückforderung darf daher nicht aufgerechnet werden.
Nein. Nach dem Ende eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen Sie das Objekt zurückgeben; Sie dürfen es nicht zurückbehalten und auch nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Auch die Behauptung, Sie hätten investiert, schützt Sie davor nicht. Dasselbe gilt bei einem Wohnrecht.
Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.
Nimmt Ihnen jemand eigenmächtig eine Sache weg, um sich selbst zu helfen, können Sie sie zurückfordern. Gegen diesen Anspruch darf die Gegenseite nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Durch eine solche Wegnahme wird auch keine Zahlung geleistet, sondern ein Schaden verursacht, dessen Ersatz Sie verlangen können.
Ein Verbot, Forderungen gegeneinander aufzurechnen, wird vom Gericht nicht von sich aus berücksichtigt. Sie müssen es ausdrücklich einwenden.
Das Verbot, gegen Ansprüche aus eigenmächtig entzogenen Sachen aufzurechnen oder sie zurückzubehalten, gilt auch für Geld, selbst wenn es mit eigenem Geld vermengt wurde. Es gilt ebenso, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe in einen Anspruch auf Geldersatz verwandelt hat. Auch veruntreute Sachen zählen dazu, weil der Missbrauch als Vertrauensbruch empfunden wird.
Auch über die ausdrücklich geregelten Verbote hinaus kann eine Aufrechnung ausgeschlossen sein. Das kann sich daraus ergeben, dass schutzwürdige Interessen an einer tatsächlichen Leistung bestehen und der Missbrauch des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts geradezu als Vertrauensbruch zu werten wäre. In vergleichbaren Fällen ist eine entsprechende Anwendung der bestehenden Regel angebracht.
Haben Sie auf die Aufrechnung verzichtet, führt das dazu, dass eine dennoch erhobene Aufrechnungseinrede abgewiesen wird.
Bei entliehenen, gemieteten oder verwahrten Sachen kann man Gegenforderungen grundsätzlich nicht aufrechnen und die Sache auch nicht zurückbehalten, weil derjenige, der sie zurückfordert, mit solchen Ansprüchen typischerweise nicht rechnet. Sind Gegenansprüche aber von vornherein zu erwarten, etwa weil Sie den laufenden Aufwand für die Erhaltung getragen haben oder die Verwahrung entgeltlich war, gilt dieses Verbot nicht.