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Gilt das Verbot der Verrechnung auch bei weggenommenem Geld?

günstig für Geschädigter betrifft Gläubiger, Schuldner, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Das Verbot, gegen Ansprüche aus eigenmächtig entzogenen Sachen aufzurechnen oder sie zurückzubehalten, gilt auch für Geld, selbst wenn es mit eigenem Geld vermengt wurde. Es gilt ebenso, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe in einen Anspruch auf Geldersatz verwandelt hat. Auch veruntreute Sachen zählen dazu, weil der Missbrauch als Vertrauensbruch empfunden wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 18.05.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

1. Der Ausdruck "Stücke" im Sinne des § 1440 ABGB betrifft auch vertretbare Sachen. Die Bestimmung ist im Falle der Entziehung von Geld, das mit eigenem Geld vermengt wurde, und sogar dann anwendbar, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in einen Schadenersatzanspruch auf Geld verwandelt hat. 2. Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

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