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Gibt es weitere Fälle, in denen eine Verrechnung ausgeschlossen ist?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Mieter, Konsumenten
Auch über die ausdrücklich geregelten Verbote hinaus kann eine Aufrechnung ausgeschlossen sein. Das kann sich daraus ergeben, dass schutzwürdige Interessen an einer tatsächlichen Leistung bestehen und der Missbrauch des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts geradezu als Vertrauensbruch zu werten wäre. In vergleichbaren Fällen ist eine entsprechende Anwendung der bestehenden Regel angebracht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 18.05.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (Mat zur 3.Teilnov 201); in vergleichbaren Fällen kann daher Analogie zu § 1440 Satz 2 ABGB angebracht sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033960 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Zurückhalten bei verknüpften Verträgen

Ja, wenn die Verträge nach dem erklärten Willen der Beteiligten so zusammenhängen, dass die Zurückhaltung gerechtfertigt sein soll. Dieser Wille kann auch stillschweigend erklärt worden sein. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, richtet sich nach der Übung des Verkehrs und ist eine Frage des Einzelfalls.

günstig für Schuldner Zeitpunkt der Schadensberechnung

Verglichen wird Ihre Vermögenslage bei rechtzeitiger Erfüllung mit jener nach dem Ausbleiben der Leistung. Die Zeitpunkte dürfen Sie nicht frei wählen: Maßgeblich sind einerseits die vertragsgemäße Abwicklung, andererseits der Moment, in dem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten unzumutbar war. Sie dürfen den Rücktritt daher nicht hinauszögern.

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