OGH 5 Ob 86/22s
Worum es ging: Kann ich die Teilung trotz einer Bindung doch verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die Aufhebung aus wichtigen Gründen unvermeidlich geworden ist. Diese Gründe müssen die gemeinsame Sache betreffen und nicht bloß die Person eines Teilhabers. Ein Beispiel ist, dass Ihnen alle Rechte aus dem Miteigentum beharrlich verweigert werden; lässt sich das durch ein Entgelt ausgleichen, genügt es allerdings nicht.
Ja. Die Teilhaber können sich verbindlich verpflichten, die Gemeinschaft fortzusetzen; das ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen ihnen und kann auch stillschweigend zustande kommen. Für einen Teilhaber, der nicht mitgemacht hat, gilt er nur, wenn er sich ihm nachträglich unterworfen hat. Nachfolger und Erben bindet er nicht.
Das müssen Sie beweisen, wenn Sie trotz einer Bindung auf die Teilung drängen. Sie haben konkrete Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die Verpflichtung zur Fortsetzung weggefallen ist.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.03.2022, 3 R 20/22i-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 831 ABGB § 863 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.602 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Geschäftszahl
5Ob86/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch die Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH, Radstadt, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. März 2022, GZ 3 R 20/22i-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).