OGH 5 Ob 148/22h
Worum es ging: Werde ich Eigentümer, wenn mir das Grundstück übergeben wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Solange die Eintragung im Grundbuch fehlt, werden Sie durch die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht Eigentümer. Auch die Aushändigung einer eintragungsfähigen Urkunde genügt nicht. Bis zur Eintragung bleibt der bisherige Eigentümer Eigentümer, Sie haben nur einen Anspruch auf die Übertragung.
Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.
Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Ja. Die im Gesetz aufgezählten Angaben, darunter jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung eingetragen werden soll, müssen zwingend in den Beschluss aufgenommen werden. Fehlen sie, darf das Grundbuchsgericht die Rechtsnachfolge nicht selbst aus dem Grundbuchsstand erschließen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 431 ABGB § 810 AußStrG § 178 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 22
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.252 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
5Ob148/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dr. D*, vertreten durch Dr. Berthold Riedl, öffentlicher Notar in Wiener Neustadt, wegen Einverleibung des Eigentums und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. Juli 2022, AZ 17 R 39/22i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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