OGH 8 ObA 75/22w
Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Es gibt weder im bürgerlichen Recht noch im Handelsrecht eine Übung, nach der Schweigen allgemein als Zustimmung gilt. Nur unter besonderen Umständen kann Ihr Stillschweigen als Annahme gewertet werden.
Nein. Bloßes Schweigen bedeutet grundsätzlich gar nichts, insbesondere keine Zustimmung zu einem Vertragsangebot. Nur ausnahmsweise kann Ihrem Schweigen nach der Übung des redlichen Verkehrs eine bestimmte Bedeutung zukommen.
Nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen zählt als Zustimmung, wenn der andere ihm schlechterdings keine andere Bedeutung beimessen konnte, etwa weil eine besondere Rechtsbeziehung Sie zum Widerspruch verpflichtet. War der andere selbst zuerst zum Reden verpflichtet, entsteht aus Ihrem Schweigen keine Verpflichtung.
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Eine schriftlich festgehaltene Erklärung wirkt nur dann, wenn sie unterschrieben wurde. Ohne Unterschrift wirkt sie nur, wenn bewiesen wird, dass sich der Erklärende auch ohne Unterschrift binden wollte.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.08.2022, 11 Ra 34/22g-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
8ObA75/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.968,74 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. August 2022, GZ 11 Ra 34/22g-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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