OGH 7 Ob 181/22a
Worum es ging: Wonach richtet sich, ob mein Fall als Mietsache gilt?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob der Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert zulässig ist, richtet sich nach dem, was der Kläger behauptet hat. Auf die Einwendungen des Beklagten darf nur zurückgegriffen werden, wenn sich damit ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers klären lässt.
Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Eine Räumungsklage zählt nur dann als Streit über ein Mietverhältnis, wenn sie sich auf dessen Beendigung stützt. Dieses Mietverhältnis muss außerdem schon in der Klage selbst behauptet worden sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Krems an der Donau, 29.12.2021, 8 C 205/19s-43
- Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, 19.07.2022, 1 R 39/22y-47
Zitierte Paragrafen
JN § 49 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.609 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Geschäftszahl
7Ob181/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W* gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Zahlung von 5.600 EUR sA und Räumung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 1 R 39/22y-47, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 29. Dezember 2021, GZ 8 C 205/19s-43, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).