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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 44/22x

Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, den der Bürgermeister allein unterschrieb?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat ein Bürgermeister ohne die nötige Vertretungsmacht unterschrieben, ist das Geschäft zunächst in der Schwebe und nicht wirksam. Es kann aber nachträglich genehmigt werden und wird dadurch gültig. Dass der Beschluss erst später gefasst wurde, schadet nicht.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Mit dem Tag, an dem sie bei Ihnen zugestellt wird. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie ankommt; eine Annahme durch die andere Seite ist nicht nötig.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.

Aus dem Urteilsspruch allein lässt sich meist nicht erkennen, welche Klauseln einer bereits verbotenen Klausel gleichzuhalten sind. Dafür kommt es auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis der gleichbedeutenden Klauseln bestimmt sich danach, warum die ursprüngliche Klausel verboten wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 6c

Entscheidungstext

68 Absätze, 14.305 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.12.2022

Geschäftszahl

6Ob44/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2021, GZ 3 R 88/21i-18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. August 2021, GZ 57 Cg 36/20z-12, berichtigt mit Beschluss vom 23. August 2021, GZ 57 Cg 36/20z-14, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das (berichtigte) Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

2. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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