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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 4/23s

Worum es ging: Wird die Wertgrenze bei mehreren Kindern für jedes einzeln geprüft?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.

In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.

In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.661 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

6Ob4/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen E*, geboren am * 2011, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch Tischler und Tischler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. September 2022, GZ 2 R 100/22s-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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