Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 165/22d
Worum es ging: Muss eine Vorschrift genau sagen, was verboten ist?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Nur eine konkrete, deutliche Verhaltensregel kann Ihnen im Schadenersatz besonders helfen. Sie muss das gebotene und verbotene Verhalten genau umschreiben und erkennen lassen, dass sie bestimmte Interessen schützen soll. Ganz allgemein gehaltene Bestimmungen genügen dafür nicht.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Nein. Das Gesetz knüpft besondere Folgen nur an die Verletzung einer genau umschriebenen Schutzvorschrift. Deshalb muss zwischen solchen Vorschriften und allgemein gehaltenen Verhaltensgeboten unterschieden werden.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Ja. Sie dürfen in einer Klage zwei Gründe nebeneinander geltend machen, die einander ausschließen, solange jeder für sich Ihr Begehren tragen würde. Das Gericht befasst sich mit dem zweiten Grund dann, wenn der erste nicht zutrifft.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Wird der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in diesem Rahmen tätig, handelt er nicht als Disziplinarinstanz, sondern als Aufsichtsbehörde.
Nein. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammer, ihre Mitglieder zu überwachen, dient nicht dem Schutz der Mandanten. Sie können daraus daher keinen Ersatzanspruch gegen die Kammer ableiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 08.11.2021, 31 Cg 10/21z-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.07.2022, 14 R 199/21v-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob165/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Rechtsanwaltskammer *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 459.627,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2022, GZ 14 R 199/21v-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. November 2021, GZ 31 Cg 10/21z-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.210,66 EUR (darin 535,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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