Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 231/22i
Worum es ging: Wann werde ich als Hauptmieter anerkannt?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können nur dann als Hauptmieter anerkannt werden, wenn der Hauptmietvertrag allein dazu geschlossen wurde, die Wohnung weiterzuvermieten und die Rechte des Hauptmieters zu umgehen. Es muss also ein Umgehungsgeschäft vorliegen.
Sie müssen als Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter beweisen, aber nur in dem Ausmaß, das Ihnen zumutbar ist. Haben Sie das getan, müssen die Gegner jene Umstände offenlegen, die allein in ihrem Bereich liegen und Ihren Nachweis entkräften könnten.
Wird ein Hauptmietvertrag nur geschlossen, um die Rechte des eigentlichen Nutzers zu umgehen, kann dieser als Hauptmieter anerkannt werden. Dafür braucht es keine völlige Gewissheit über die Umgehungsabsicht. Es genügt, wenn bei Betrachtung aller Umstände kein vernünftiger Grund bleibt, daran zu zweifeln.
Die Anerkennung als Hauptmieter scheidet aus, wenn der Hauptmietvertrag nicht ausschließlich zur Umgehung geschlossen wurde. So lag es, als der Vertrag dazu diente, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, die sie wegen ihrer Minderjährigkeit und Ausbildung noch nicht beziehen wollte und deshalb befristet untervermietete.
Je deutlicher das Geld an den Hauseigentümer zurückfließt und je stärker er die zwischengeschaltete Gesellschaft beherrscht, desto eher liegt eine Umgehung vor. Weitere Anzeichen sind, dass diese Gesellschaft nicht selbst investiert, dass die Investitionen aus dem Vermögen der Hauseigentümer stammen und dass Familienmitglieder oder Strohmänner eingeschaltet werden.
Für die Anerkennung als Hauptmieter kommt es nicht darauf an, ob die Parteien nur zum Schein gehandelt haben. Entscheidend ist, ob sie das Vereinbarte wirklich wollten, um durch diese Gestaltung bestimmte Regeln des Mietrechts zu vermeiden.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.10.2022, 39 R 122/22p-43
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 2 MRG § 37
Entscheidungstext
28 Absätze, 10.482 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
5Ob231/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K*, vertreten durch Mag. Roland Herbst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. I*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, 2. M*, wegen § 37 Abs 1 Z 1, 8 und 11 MRG iVm §§ 2, 15 und 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Erstantragsgegners gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2022, GZ 39 R 122/22p-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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